Im täglichen Servicegeschäft kommt es im Umgang mit der Druckluftaufbereitung fortlaufend zu Kontakten mit Kältetrocknern und deren Kältekreisläufen. Hierbei gibt es seit längerem Gesetze und Vorschriften die im Umgang mit solchen Geräten zu beachten sind. Folgende Technische Information soll helfen, bestimmte notwendige Vorschriften besser zu verstehen und ihren Inhalt auf diesen Servicebereich richtig anwenden zu können. Es handelt sich zum größten Teil um EU-Verordnungen (also für alle KAESER Niederlassungen in diesem Zuständigkeitsbereich von Bedeutung!) die aber auf nationaler Ebene noch z.T. verschärfter gehandhabt werden können (nicht aber umgekehrt!). Die Notwendigkeit der Lecksuche- Moralische Verpflichtung zur Reduzierung der Umweltbelastung, Schutz der Ozonschicht, Verringerung des Treibhauseffektes.
- Wirtschaftliche Aspekte, Kostenersparnis.
- Sparsamer Umgang mit den natürlichen Ressourcen
- Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Richtlinien zur Dichtheitsprüfung von Kälte- und Klimaanlagen
An Hand der am häufigsten gestellten Fragen soll hier nachfolgend versucht werden, diesen doch recht komplexen Bereich für den täglichen Gebrauch verständlicher zu machen. Um hier der Praxis gerecht zu werden wurden die am häufigsten gestellten Fragen zusammen getragen und nachfolgend mit den entsprechenden Antworten versehen. Welche Aufzeichnungspflichten gibt es im Umgang mit Kältetrocknern bei Wartungen, Reparaturen
usw.?
Antwort: Für Kältetrockner deren Kältekreislauf mit Ozon abbauendem Kältemittel (wie z.B. R22) befüllt sind, gilt seit dem Inkrafttreten der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung im Jahr 1991 die Pflicht, über Einsatzmengen von Kältemitteln entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Mit Inkrafttreten der F-Gase-Verordnung (04.Juli 2007) sind nun auch Kältekreisläufe betroffen, die FKW und HFKW (wie z.B. R134a, R404A, R410A) beinhalten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Artikel 3 / Absatz 6 ist vom "Betreiber" von Kälteanlagen, die 3kg fluorierte Treibhausgase oder mehr enthalten, ein Logbuch für diese Anlage zu führen. Dieses Prüfbuch ist den zuständigen Behörden und der Kommission auf Verlangen vorzulegen. Es handelt sich also hierbei um eine "Betreiberpflicht"! Über die Fa. KAESER Kompressoren kann im Kundendienst ein entsprechendes, auf den Bedarf von Kältetrocknern abgestimmtes Maschinenbegleitbuch angefordert werden. In welchen Intervallen muss ein betroffener Kältetrockner geprüft werden?
Antwort: bei einer Füllmenge größer 3kg bis 30kg muss 1x pro Jahr eine Prüfung stattfinden. Bei Füllmengen größer 30kg bis 300kg ist dies 2x pro Jahr erforderlich. Prüfpflicht besteht seit 01.10.2000 (FCKW-H, FCKW). Rechtsvorschrift Artikel 17 Absatz 1 EG-VO 2037/2000. Sanktionen durch § 6 ChemOzonSchichtV (Ordnungswidrigkeit nach §26 Chemikaliengesetz).
Prüfpflicht besteht seit 04.07.2007 (FKW, H-FKW) Rechtsvorschrift Artikel 3 Absatz2 lit. a) EG-VO 842/2006 Sanktionen Artikel 13 EG-VO 842/2006 Wer kann an einem Kältetrockner eine solche Dichtheitsprüfung durchführen?
Antwort: Die Sachkunde für Arbeiten an Kälte- und Klimaanlagen ab 3kg Füllmenge FCKW und H-FCKW wird im §5 der Chemikalien- Ozonschichtsverordnung detailliert festgelegt. Auszug aus dieser Beschreibung: §5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten ..... dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die 1. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben, 2. über die hierzu erforderliche technische Ausrüstung verfügen, 3. zuverlässig sind und 4. im Falle der Inspektions- und Wartungsarbeiten nach §4 Abs.2 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen. Abweichend von Satz 1 Nr.1 dürfen Inspektionen an kältetechnischen Einrichtungen, die keinen Eingriff in den Kältekreislauf erfordern, durch Betriebspersonal durchgeführt werden, welches zuvor durch einen "Sachkundigen" unterwiesen wurde. Über diese Unterweisung wird ein Nachweis ausgestellt, der der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist! Die erforderliche Sachkunde nach Absatz1 Nr.1 hat nachgewiesen, wer 1. eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigte technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und an einer von den zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung, in der die Lehrinhalte nach Absatz 3 vermittelt wurden, teilgenommen hat, 2. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine abgeschlossene Prüfung als Kälteanlagenbauer/in, staatlich geprüfte/r Techniker/in in der Fachrichtung Kälteanlagenbautechnik oder als Ingenieur/in nach einem Studium, in dem die Grundlagen der Kältetechnik vermittelt wurden. Anmerkung: Kundendienstmonteure der Fa. KAESER Kompressoren erhalten im Rahmen ihrer Werksausbildung entsprechende Unterweisungen und erhalten nach bestandener Prüfung ein entsprechendes Zertifikat (welches mitzuführen ist). Bestellmöglichkeit für ein kostenloses Exemplar des Maschinenbegleitbuchs. |