F-Gase-Verordnung

Auswirkungen der EU F-Gase-Verordnung auf Druckluft-Kältetrockner

Die neue F-Gase Verordnung EU 517/2014 soll eine Minderung der Emissionen fluorierter Treibhausgase bewirken und so zur Begrenzung der Klimaerwärmung beitragen. Sie ist in Europa verbindliches Recht. 

Die Verordnung verbietet das Inverkehrbringen bestimmter Treibhausgase und Kälteanlagen und sorgt zudem über ein Quotensystem für ein erheblich reduziertes Marktangebot marktüblicher Kältemittel. Für Kältefachfirmen und Betreiber legt sie zudem erweiterte Regelungen zum Umgang mit fluorierten Treibhausgasen fest.

Anhand der am häufigsten gestellten Fragen soll nachfolgend versucht werden, diesen doch recht komplexen Bereich für den täglichen Gebrauch verständlicher zu machen. Detaillierte Informationen finden Sie im Positionspapier.

Wen betrifft die neue F-Gase Verordnung?

Das Positionspapier ist für Leser relevant, die innerhalb der EU Kältetrockner kaufen, verkaufen, betreiben, warten, instand setzen oder entsorgen.

Welche Kältetrockner sind betroffen?

Betroffen sind Kältetrockner, die in die EU importiert, dort hergestellt, betrieben, gewartet, instand gesetzt und entsorgt werden, wenn sie zu ihrem Betrieb fluorierte Treibhausgase benötigen. Heute markttypische Anlagen setzen i.d.R. Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW) als Kältemittel ein. Dabei handelt es sich um solche fluorierte Treibhausgase. 

Dieses Positionspapier stuft Kältetrockner zur Trocknung von Druckluft und Inertgasen im Sinne der Verordnung als ortsfeste Kälteanlagen ein. Es bewertet Kältetrockner als Kälteanlagen, die für den handwerklichen und industriellen Einsatz konzipiert sind. Auflagen für das Inverkehrbringen von Haushaltskühl-, Gefriergeräten oder Einrichtungen zur gewerblichen Nutzung gelten nicht für Kältetrockner.

Was ändert sich im Vergleich zur alten F-Gase Verordnung?

Die bisherige F-Gase Verordnung EU 842/2006 wurde durch das Inkrafttreten der neuen Verordnung EU 517/2014 zum 01.01.2015 aufgehoben. Die bisherigen Anforderungen wurden im Wesentlichen beibehalten und weiter ausgeweitet. In folgenden Bereichen wurden besonders relevante Inhalte für Kältetrockner neu definiert:

  • Verknappung des Marktangebots heute üblicher Kältemittel (Art. 14 ff)
  • Publikationspflichten für Kältetrockner und ihrer Kältemittel (Art. 12)
  • Verbot von R-404A zur Instandhaltung von Trocknern mit Füllmengen ab 10,2 kg (Art. 13)
  • Verbot des Inverkehrbringens von R-404A-Kältetrocknern (Art. 11) 
  • Neue Grenzwerte und Dokumentationspflichten für Dichtheitskontrollen (Art. 3-4, 6)
  • Zertifizierung des Servicepersonals (Art. 10)
  • Rückgewinnung von Kältemitteln am Ende der Lebensdauer (Art. 8).
Werden heute übliche Kältemittel künftig nicht mehr angeboten?

Aktuell sind alle bislang üblichen Kältemittel für Kältetrockner im Markt verfügbar. Die Verfügbarkeit bestimmter Kältemittel wird sich verschlechtern. Einige Kältemittel, wie z.B. R-404A, werden in absehbarer Zeit komplett vom Markt genommen. Individuelle Dauer und Umfang der Verfügbarkeit heutiger Kältemittel hängen wesentlich von ihrem Beitrag zum Treibhauseffekt ab. Dieser errechnet sich aus dem Produkt von stoffspezifischem Treibhauspotenzial auch kurz „GWP“ (für „global warming potential“) eines Kältemittels und seiner jeweils betrachteten Masse in metrischen Tonnen. Dieses Produkt wird CO2-Äquivalent genannt.

Was ist die Triebfeder für die Verknappung des Marktangebots heutiger Kältemittel?

Für die Verordnung wurde der Jahresdurchschnitt der im Zeitraum 2009 bis 2012 in der EU in Verkehr gebrachten fluorierten Treibhausgase ermittelt. Diese Menge, ausgedrückt als CO2-Äquivalent, wurde für das Jahr 2015 als 100% Basis festgeschrieben. Sie muss bis zum Jahr 2030 stufenweise auf 21% reduziert werden. Dieser Prozess wird als Phase-Down bezeichnet.

Ist es für Betreiber sinnvoll, einen Vorrat an R-404A für den Service an Bestandsanlagen anzulegen?

Nein. Fluorierte Treibhausgase dürfen zur Installation, Wartung, Instandhaltung und Reparatur nur an Unternehmen verkauft werden, die im Sinne der Verordnung zertifiziert sind oder zertifiziertes Personal beschäftigen. Zudem ist zu beachten, dass neues R-404A ab dem 01.01.2020 zu Servicezwecken nur noch für Anlagen mit Füllmengen unter 10,2 kg eingesetzt werden darf. Daher sollte die Umstellung auf ein alternatives Kältemittel geprüft werden.