Verpackungsgesetz

Das 2019 in Kraft getretene und in der Zwischenzeit mehrfach novellierte Verpackungsgesetz (VerpackG) verfolgt das Ziel, möglichst viel Verpackungsmaterial einer Wiederverwendung bzw. einer anderweitigen Verwertung zuzuführen und so Abfälle zu vermeiden. Aus dem VerpackG ergeben sich für Unternehmen, die in Deutschland gewerbsmäßig mit Ware befüllte Verpackungen in Umlauf bringen, diverse Pflichten. Auf dieser Seite informieren wir Sie über einige der Pflichten und beschreiben, wie KAESER diese umsetzt.

Verpackungsgesetz KAESER KOMPRESSOREN

Rücknahmepflicht für nichtsystembeteiligungspflichtige Verpackung (§ 15 Abs. 1 VerpackG)

Um unnötige Abfälle oder eine nicht sachgerechte Entsorgung über den Hausmüll zu vermeiden, müssen Hersteller und Vertreiber nichtsystembeteiligungspflichtige Verpackungen i. S. d. § 15 Abs. 1 VerpackG zurückzunehmen. KAESER stellt diesen Service gemeinsam mit unserem langjährigen Partner Interseroh zur Verfügung und erfüllt damit die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben. Details hierzu können Sie dem jeweils aktuellen Recycling-Zertifikat entnehmen, welches auf dieser Seite unter der Rubrik „Downloads“ abrufbar ist. Sollten Sie weitergehende Fragen zur Verpackungsrücknahme haben, können Sie sich gerne an Interseroh oder uns wenden.

Für Endverbraucher, die private Haushaltungen sind, ist die Rückgabe der entsprechenden Verpackung grundsätzlich kostenfrei und in unmittelbarer Nähe zu erbringen. Für in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber und gewerbliche Endverbraucher sind die vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des Rückgabeorts und der Kostenregelung maßgeblich (§ 15 Abs. 1 S. 3 VerpackG).

Registrierungspflicht für Hersteller (§ 9 Abs. 1 VerpackG)

KAESER ist als Hersteller im Verpackungsregister LUCID registriert. Alle Daten zu Verpackungsarten und verwendeten Marken sind unter der Registrierungsnummer DE2346840542173 abrufbar.